Die nächste Europawahl findet im Frühjahr 2024 statt. Die letzte Europawahl fand in Österreich am Sonntag, 26. Mai 2019 statt.
Die Bundeswahlbehörde erläutert in sogenannten Leitfäden Details zur Wahldurchführung.
Im Wesentlichen entspricht die Wahldurchführung einer Europawahl jener einer Nationalratswahl.
Vor Beginn der Stimmabgabe:
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter übergibt der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis (allenfalls elektronisch geführt), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt der Wahlbehörde die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel bekannt, die Wahlbehörde überprüft diese Anzahl und hält das Ergebnis in der Niederschrift fest. Die Wahlbehörde überprüft, ob die Wahlurne leer ist.Die Mitglieder der Wahlbehörde und ihre Hilfskräfte, Vertrauenspersonen und Wahlzeugen können ihre Stimmen gegebenenfalls mit einer Wahlkarte abgeben.
Anwesende im Wahllokal:
In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde (einschließlich Vertrauenspersonen) nur deren Hilfsorgane, die Wahlzeuginnen oder Wahlzeugen, die Wählerinnen oder Wähler zum Zweck der Stimmabgabe, die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen sowie akkreditierte Personen (Wahlbeobachterinnen und Wahlbeobachter sowie die erforderlichen Begleitpersonen) zugelassen werden. Nach Abgabe der Stimme haben die Wählerinnen oder Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen. Eine Medienpräsenz im Wahllokal, z.B. zum Zweck einer Berichterstattung über die Stimmabgabe einer in der Öffentlichkeit bekannten Person, ist nicht vorgesehen. In Rz499 wird in Erinnerung gerufen, dass schon die rechtswidrige unbefugte Anwesenheit von Personen in einem Wahllokal von Einfluss auf das Wahlergebnis sein kann.
Akkreditierte Wahlbeobachterinnen und Wahlbeobachter und deren Begleitpersonen haben sich bei Betreten des Wahllokals zu legitimieren. Danach hat die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die Zulassung der akkreditierten Personen anhand der von der Bundeswahlbehörde übermittelten Liste zu überprüfen. Das Aufsuchen eines Wahllokals durch Wahlbeobachterinnen oder Wahlbeobachter sowie deren Begleitpersonen ist in der Niederschrift festzuhalten.
Stimmabgabe:
Die Wählerin oder der Wähler betritt das Wahllokal und nennt ihren oder seinen Namen. Die Wählerin oder der Wähler zeigt einen Ausweis vor. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter überprüft anhand des Wählerverzeichnisses, ob die Betreffende oder der Betreffende darin geführt ist und sich in dem für sie oder ihn zuständigen Wahllokal befindet. Der Name der Wählerin oder des Wählers wird von einer Beisitzerin oder einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird beim Namen der Wählerin oder des Wählers von einer zweiten Beisitzerin oder einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis die fortlaufende Zahl aus dem Abstimmungsverzeichnis eingetragen. Der Wählerin oder dem Wähler wird ein amtlicher Stimmzettel sowie ein leeres, blaues Wahlkuvert übergeben. Nach der Stimmabgabe in der Wahlzelle übergibt die Wahlberechtigte oder der Wahlberechtigte das Kuvert der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter wirft das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne (mit der seit Jahrzehnten bestehenden gesetzlichen Regelung sollen Manipulationen beim Einwerfen der Wahlkuverts in die Wahlurne, insbesondere das Einwerfen mehrerer Wahlkuverts, verhindert werden).
Aufkleber für Wahlurnen:
Um Wählerinnen und Wähler auf das Erfordernis des Einwerfens des Wahlkuverts durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter aufmerksam zu machen, wird das BMI Aufkleber zur Verfügung stellen, die auf den Wahlurnen sichtbar angebracht werden sollten. Der Aufkleber enthält die Aufschrift „Wahlkuvert durch Wahlleiter/Wahlleiterin einzuwerfen“ Fehler beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels der Wahlberechtigten oder des Wahlberechtigten: In diesem Fall ist ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszuhändigen. Die Wählerin oder der Wähler hat den zuerst übergebenen amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde zu vernichten (z. B. durch Zerreißen) und einzustecken. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat diesen Vorgang im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.
Elektronisch geführtes Abstimmungsverzeichnis:
Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses im Wahllokal ist zulässig. Bei Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses sind folgende Regelungen unbedingt zu beachten: Der Aufbau eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem Abstimmungsverzeichnis in Papierform zu entsprechen. Die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorganges zu vernichten ist. Sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen. Die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis. Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen, den Wahlzeuginnen und Wahlzeugen sowie den Wahlbeobachterinnen und Wahlbeobachtern ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren. Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.