Die Bundeswahlbehörde beschreibt die österreichische Wahladministration wie folgt:
Die Leitung und die Durchführung von Wahlen kommt in Österreich eigenen Behörden, den Wahlbehörden, zu.
Wahlbehörden gibt es auf den Ebenen der Wahlsprengel, Gemeinden, Bezirke und Länder sowie auf Bundesebene. Wahlbehörden sind Kollegialorgane, in denen die Parteien ihrer Stärke nach (gemessen am Ergebnis der jeweils zurückliegenden Nationalratswahl) vertreten sind.
Wahlbehörden werden anlässlich jeder Nationalratswahl neu gebildet und administrieren dann während der darauf folgenden Legislaturperiode alle Wahlen (Nationalratswahlen, Bundespräsidentenwahlen, Europawahlen) sowie Volksabstimmungen und Volksbefragungen.
Die Bundeswahlbehörde stellt darüber hinaus die Ergebnisse von Volksbegehren fest.
Oberste Wahlbehörde ist die schon erwähnte Bundeswahlbehörde. Sie besteht aus dem Bundesminister für Inneres als Vorsitzenden und Bundeswahlleiter und siebzehn Beisitzern (Beisitzerinnen), darunter zwei Beisitzer (Beisitzerinnen) aus dem richterlichen Dienst- oder Ruhestand. Die übrigen fünfzehn Beisitzer(innen) werden von den im Nationalrat vertretenen Parteien nominiert, wobei alle im zuletzt gewählten Nationalrat vertretenen Parteien, die aufgrund ihrer bei der letzten Nationalratswahl festgestellten Stärke keinen Anspruch auf die Berufung von Beisitzern (Beisitzerinnen) hätten, dennoch berechtigt sind, einen Beisitzer (eine Beisitzerin) in die Bundeswahlbehörde zu entsenden. Der Bundesminister für Inneres hat mehrere Stellvertreter(innen) zu bestellen. Die Zahl der Ersatzbeisitzer(innen) entspricht der Zahl der Beisitzer(innen). Von wahlwerbenden Parteien, denen kein Sitz in der Bundeswahlbehörde zusteht, können jeweils zwei Vertrauenspersonen entsendet werden.