Briefing papers with courtesy to the European Parliamentary Research Service (EPRS)
Die Europawahl 2019 war die neunte Direktwahl zum Europäischen Parlament. Sie fand in Österreich am Sonntag, 26. Mai 2019 statt. Wahlbeobachtung.org hat dazu einen 1-seitigen Factsheet ausgearbeitet:
Wahlbeobachtung.org stellt weiters 28 Fragen und Antworten zur Europawahl als Wählerinformation für Jung- und Erstwähler und -wählerinnen bereit:
Fragen und Antworten zur Europawahl 2019
Die Europawahl ist von politischer Bedeutung für Wähler in den einzelnen EU-Ländern, doch viele sind unzureichend informiert. Wahlbeobachtung gilt international als anerkanntes Mittel zur Unterstützung und Stärkung von demokratischen Prozessen, doch deren Mechanismen und Möglichkeiten sind in der Öffentlichkeit wenig bekannt. Die unabhängige, unparteiische, zivilgesellschaftliche Arbeitsgemeinschaft wahlbeobachtung.org greift diese Themen auf. Das vorliegende Dokument ist eine Sammlung von aktuellen Fragen und Antworten zur Europawahl und zu Wahlbeobachtung.[1] Die folgenden Themen werden behandelt:
Die Europawahl ist die Wahl der Abgeordneten[2] welche die Bürger der EU Mitgliedsstaaten im Europaparlament vertreten. Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments (EP) werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl bestimmt. Die Europawahl findet periodisch alle fünf Jahre statt und ist eines der größten demokratischen Ereignisse weltweit.
Seit 1979 hat die Europawahl insgesamt acht Mal stattgefunden. Österreichische EP-Abgeordnete wurden bisher fünf Mal gewählt, seit Österreich 1995 der Europäischen Gemeinschaft beigetreten ist. Die letzte Europawahl fand vom 22. bis 25. Mai 2014 statt. Die nächste Wahl zum Europäischen Parlament findet von 23. bis 26. Mai 2019 statt – in Österreich am 26 Mai.
Das Europäische Parlament ist das einzige direkt demokratisch gewählte Organ der EU und die einzige direkt gewählte internationale Versammlung. Seine Zuständigkeiten erstrecken sich auf:
Die Europawahl wird in allen Mitgliedsländern durch die relevante europaweite Gesetzgebung geregelt. Zusätzlich wird die Abhaltung der Europawahl in den Mitgliedsländern durch die jeweilige nationale Gesetzgebung und Wahltraditionen bestimmt, wodurch sich eine gewisse Varianz in der Wahldurchführung ergibt, die zur Komplexität der Europawahl beiträgt.
Grafik von Wikipedia: Politisches System der Europäischen Union (Ziko van Dijk)
Die wichtigste europaweite Rechtsgrundlage für die Europawahl sind der:
Weiters von Bedeutung sind:
Abgesehen von diesen Bestimmungen aus dem EU-Recht wird die Europawahl in den Mitgliedsländern durch nationale Rechtsprechung geregelt. In Österreich sind dies:
Die Details des Wahlsystems werden von jedem einzelnen Mitgliedstaat auf nationaler Ebene bestimmt.
Bei der Europawahl wird in allen Mitgliedstaaten ein Verhältniswahlsystem angewandt um die Sitze im Europäischen Parlament unter den erfolgreichen KandidatInnen aufzuteilen. Für die Sitzvergabe können die Mitgliedstaaten eine Mindestschwelle von höchstens 5 Prozent der abgegebenen Stimmen festlegen.[3] Das heißt, zum Einzug ins EU Parlament benötigt ein Kandidat z.B. mindestens 5 Prozent aller in seinem Land abgegebenen Stimmen. Eine höhere Schwelle ist nicht zulässig. In Österreich gilt wie bei der Nationalratswahl die 4-Prozent-Hürde.
Die Mitgliedstaaten können Vorzugsstimmen zulassen. Dies ist in Österreich der Fall, wobei für eine Vorreihung Vorzugsstimmen im Ausmaß von 5 Prozent der auf die Parteiliste entfallenen gültigen Stimmen erforderlich sind. Bei der Europawahl gibt es in Österreich nur einen einzigen Wahlkreis, der das ganze Bundesgebiet abdeckt.
Bereits seit der Einführung der Europawahl gibt es Bestrebungen, das Wahlsystem europaweit zu vereinheitlichen, wozu das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union nach Art. 223 AEU Vertrag auch ausdrücklich beauftragt sind. Allerdings sieht der Vertrag hierzu keinen festen Zeitplan vor, kleinere Änderungen zur Vereinheitlichung wurden über die Jahre verwirklicht. Seit der Europawahl 2004 müssen alle Mitgliedstaaten das Prinzip der Verhältniswahl anwenden, auch wenn sie (wie Frankreich und Großbritannien) bei nationalen Wahlen ein Mehrheitswahlrecht benutzen.
Nein. Da die Abhaltung der Europawahl in vielen Aspekten durch die nationale Gesetzgebung der Mitgliedstaaten gestaltet wird unterscheidet sich die Wahl von EU-Land zu EU-Land in wesentlichen Bereichen. Dazu gehören Unterschiede im Wahltag, im aktiven und passiven Wahlrecht, in den Fristen zur Parteien und Wählerregistrierung, im Regelwerk für Wahlkampffinanzierung, in den Details des Wahlsystems und der Stimmenverteilung sowie im Format und Design der Stimmzettel. Zudem ist der Europawahlkampf in den Mitgliedstaaten häufig von nationalen Themen bestimmt, und die Bürger wählen nationale, nicht europaweite Kandidaten.
Es gibt keine einheitliche europaweite Regelung für freie und gleiche Stimmabgabe; dies betrifft beispielsweise das Wahlalter oder Personen, die eine Haftstrafe abbüßen. Grundsätzlich sind alle Bürger der Europäischen Union wahlberechtigt, wobei im EU-Ausland lebende Bürger grundsätzlich alternativ entweder am Ort ihres Wohnsitzes oder in ihrem Herkunftsland wählen dürfen. Hierfür ist es notwendig, in das örtliche Wählerverzeichnis zur Europawahl eingetragen zu sein. In manchen Mitgliedsländern hängt das Recht auf Eintragung eines Nicht-Staatsbürgers in das Wählerverzeichnis zur Europawahl von der Aufenthaltsdauer ab. Das Alter für das aktive Wahlrecht liegt in fast allen Staaten bei 18 Jahren, in Österreich ist es seit der Europawahl 2009 mit 16 Jahren festgesetzt (seit 2018 auch in Malta). In Österreich dürfen auch Bürger anderer EU Länder mit Wohnsitz in Österreich und Auslandsösterreicher, die zum Stichtag in der Europa-Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sind, an der Europawahl teilnehmen. In Belgien, Bulgarien, Griechenland und Luxemburg gibt es zudem noch die Wahlpflicht.
Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden für jeden Mitgliedstaat getrennt gewählt. Grundsätzlich können sich EU-Bürger auch in anderen Mitgliedsländern als ihrem Herkunftsland zur Wahl stellen sofern sie dort einen Wohnsitz haben. In Österreich müssen Kandidaten für das Europäische Parlament stimmberechtigt und am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ein gültiger Wahlvorschlag bedarf der Unterschrift von mindestens drei Abgeordneten zum Nationalrat oder der Unterschrift von einem Abgeordneten des Europäischen Parlaments. Ansonsten bleibt in Österreich die Möglichkeit der Beibringung von 2.600 Unterstützungserklärungen.
Das Alter für den Erwerb des passiven Wahlrechts (Wählbarkeit) hängt von der nationalen Regelung des Herkunftsstaates ab. Während die meisten EU-Bürger bereits ab 18 Jahren gewählt werden können, müssen beispielsweise Kandidaten in Griechenland, Italien und Zypern mindestens 25 Jahre alt sein.
Indirekt wird bei der Europawahl 2019 auch der nächste Kommissionspräsident gewählt. Die wichtigsten Fraktionen im Europäischen Parlament haben sich mit dem „Spitzenkandidatenprinzip“ bereits im Vorfeld der Europawahl 2014 darauf geeinigt, dass die Fraktion mit den meisten Mandaten auch das Vorschlagsrecht für den Kommissionspräsidenten erhält und dieser dann von der Mehrheit der Abgeordneten gewählt wird.
Die Anzahl der zu wählenden Abgeordneten ist durch einen Beschluss des Europäischen Rates für jedes Land getrennt festgelegt. Größere EU-Länder haben grundsätzlich mehr Abgeordnete haben als kleinere, kleinere EU-Länder erhalten jedoch mehr Abgeordnete pro Einwohner als größere Mitgliedsstaaten. Dieser Schlüssel wird als degressive Proportionalität bezeichnet. Gemäß Art. 14 Absatz 2 des EU-Vertrags müssen in jedem Land zwischen 6 und 96 Abgeordnete gewählt werden. Nach dem EU Austritt Großbritanniens („Brexit“, vorgesehen für 29. März 2019) wird das Europäische Parlament von derzeit 751 Sitzen auf 705 Sitze verkleinert. Österreich erhält in der Legislaturperiode 2019 bis 2024 19 statt derzeit 18 Sitze (Mandate).
EU | Österreich | |
Abgeordnete (Mandatare) 2019 | 705 | 19 |
Abgeordnete (Mandatare) 2014 | 750 | 18 |
Wahlberechtigte (2019) | ~340 Millionen | ~6.4 Millionen |
Wahlberechtigte (2014) | 384.5 Millionen | 6.4 Millionen |
Wahlbeteiligung (2014) | 42.6% (163.6 Millionen) | 45.4% (2.9 Millionen) |
Die nachfolgende Tabelle veranschaulicht die Unterschiede der Europawahl innerhalb der Mitgliedstaaten. Die Tabelle zeigt die Zahl der Einwohner pro Mandat sowie die Überrepräsentation kleinerer Mitglieder (z.B. Österreich) und die Unterrepräsentation größerer Mitglieder (z.B. Deutschland) als prozentuale Abweichung vom Median. Weiters wird die Wahlkreiseinteilung dargestellt (Österreich mit nur einem nationalen Wahlkreis), die Frage ob Vorzugsstimmen vergeben werden können oder die Kandidatenlisten unveränderbar sind, ob es eine Prozenthürde für den Einzug ins Europäische Parlament gibt (Sperrklausel) und wie die Mandate vergeben werden. Zur Berechnung der nationalen Mandatsverteilung gibt es verschiedene mathematische Verfahren, die ebenfalls in der Tabelle angeführt werden.
Die Kandidaten für das Europäische Parlament werden über Listen auf nationaler oder zusätzlich auf regionaler Ebene aufgestellt, meist über die nationalen Parteien. Die politischen Parteien auf europäischer Ebene spielen für die Wahl hingegen nur eine begrenzte Rolle, indem sie etwa den Wahlkampf ihrer nationalen Mitgliedsparteien koordinieren und gemeinsame Wahlprogramme verabschieden. Es können auch nationale Parteien an der Europawahl teilnehmen, die nicht in einer europäischen Partei organisiert sind. Forderungen nach transnationalen europäischen Parteien, die direkt gewählt werden können, haben sich noch nicht durchgesetzt.
Die stärkste Fraktion, welche in der ablaufenden Legislaturperiode den Kommissionspräsidenten stellte (Jean Claude Juncker), ist die Europäische Volkspartei (EVP), der auch die ÖVP angehört. Weiters gibt es die Progressive Allianz der Sozialdemokraten (S&D), zu welcher die SPÖ gehört, die Allianz der Liberalen und Demokraten für Europa (ALDE), der die NEOS angehören, die Grünen/Europäische Freie Allianz (Grüne/EFA) zu welchen die Grünen gehören, sowie die Fraktion Europa der Nationen und der Freiheit (ENF), zu welcher die FPÖ gehört. Es gibt noch weitere Fraktionen im EP, die aber nicht in Österreich vertreten sind, und Abgeordnete, die fraktionslos sind.
Theoretisch ja, da ein eingereichter Wahlvorschlag nur einen Kandidaten auflisten kann. Die Bedingungen zum Antreten bleiben dieselben wie bei der Listenerstellung politischer Parteien, unabhängige Kandidaten haben aber keinen Anspruch auf Parteienförderung. Im Gegensatz zur Bundespräsidentschaftswahl, bei der sich ein Kandidat als parteilos oder unabhängig deklarieren kann, müsste ein unabhängiger Kandidat bei der Europawahl eine Kurzbezeichnung der Partei (Wahlvorschlag) mit maximal sieben Buchstaben wie alle anderen Wahlvorschläge von Parteien einbringen. In Österreich haben die wahlwerbenden Parteien zudem an den Bund einen Beitrag in der Höhe von 3.600 Euro für die Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel zu leisten.
Da die verschiedenen Mitgliedstaaten der EU unterschiedliche Traditionen bei der Festlegung von Wahlterminen haben, fallen die Europawahlen in den verschiedenen Ländern auch nicht auf dasselbe Datum: So wird in den Niederlanden üblicherweise unter der Woche gewählt, in Deutschland, Österreich und vielen anderen Ländern jedoch sonntags. In manchen Ländern, etwa in Italien und in der Tschechischen Republik, ist es auch üblich, dass die Wahllokale an zwei Tagen geöffnet sind. Insgesamt erstreckt sich die Europawahl deshalb gewöhnlicher Weise über vier Tage, von Donnerstag bis Sonntag. Die nächste Europawahl wird zwischen 23. und 26. Mai 2019 stattfinden und in Österreich am Sonntag, 26. Mai abgehalten.
Jede wahlberechtigte Person erhält einen Stimmzettel, auf dem ein Wahlvorschlag oder eine Parteiliste angekreuzt werden kann. Die Europawahl ist eine Verhältniswahl, bei der die 19 zu vergebenden Sitze (Mandate) in Österreich mittels des d’Hondtschen Verfahrens ermittelt werden. In Österreich gibt es auch die Möglichkeit einer Vorzugsstimme für einen Kandidaten. Für eine Vorreihung müssen 5 Prozent der Wähler einer Partei einem Kandidaten ihre Vorzugsstimme geben. Die politische Vertretung der einzelnen Mitgliedstaaten im Europäischen Parlament soll in etwa die parteipolitischen Präferenzen der Wählerschaft widerspiegeln.
Die Wahlmodalitäten können je nach Mitgliedstaat variieren, so gibt es beispielsweise die Briefwahl nicht in allen EU-Ländern. Estland ist das einzige EU-Mitglied, in dem E-Voting für alle Wähler auf nationaler Ebene möglich ist. In Belgien und Frankreich gibt es E-Voting in manchen Landesteilen; weitere Länder haben damit experimentiert und die Versuche wieder eingestellt. In Österreich hat der VfGH E-Voting 2009 als nicht verfassungskonform eingestuft. Ein neuer Beschluss des Europäischen Rates erlaubt den Mitgliedstaaten die vorzeitige Stimmabgabe, die elektronische Stimmabgabe und Stimmabgabe über das Internet und fordert gleichzeitig Maßnahmen zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit der Ergebnisse sowie des Schutzes von Wahlgeheimnis und personenbezogener Daten.
In Österreich können Bürger ihr Wahlrecht auf die folgende Art und Weise ausüben:
1) Am Wahltag im zugeteilten Wahlsprengel,
2) per Briefwahlkarte vor dem Wahltag per Post,
3) per Briefwahlkarte vor dem Wahltag in Statutarstädten & Bezirkshauptmannschaften,
4) am Wahltag per Briefwahlkarte im fremden oder zugeteilten Wahlsprengel,
5) am Wahltag per fliegender Wahlkommission falls bettlägerig und beantragt,
6) per Briefwahlkarte für Auslandsösterreicher per Post oder durch Abgabe bei der Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat).
Es gibt keine EU-Behörde, welche die Wahl zum Europäischen Parlament zentralisiert organisieren würde. Die Europawahl wird in jedem Mitgliedsland von den zuständigen nationalen Wahlbehörden abgehalten. Diese sind in ihrer institutionellen Ausformung unterschiedlich und können von unabhängigen Wahlkommissionen über Ministerien bis hin zu Gerichten reichen. Üblicherweise sind die gleichen Behörden für die Europawahl zuständig, die auch nationale Wahlen durchführen. In Österreich sind dies die Wahlabteilung im Bundesministerium für Inneres zusammen mit den Wahlbehörden der Länder und Gemeinden unter der Aufsicht der Bundeswahlbehörde.
Ja. Auf der Basis einer Richtlinie des Rates von 1993 können EU-Bürger auch in anderen Mitgliedsländern ihre Stimme abgeben, sofern in diesen Ländern ein Wohnsitz besteht. Wahlberechtigten die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen der nicht ihr Herkunftsland ist steht es frei, entweder die Mitglieder des Europäischen Parlaments Ihres Wohnsitz-Mitgliedstaates oder jene des Herkunfts-Mitgliedstaates zu wählen. Dies war 2014 allerdings nicht in allen Mitgliedstaaten möglich (nicht in Irland, Malta, Slowakei, und in der Tschechischen Republik).
Das Europawahlrecht sollte immer wieder an gesellschaftliche Debatten und politische Entwicklungen angeglichen werden. Im Juni 2018 hat das Europäische Parlament in Folge des Brexit eine neue Sitzverteilung im Parlament beschlossen: Die Zahl der Abgeordneten wird von 751 auf 705 sinken. 27 der 73 britischen Sitze werden auf leicht unterrepräsentierte EU-Länder aufgeteilt, 46 weitere Sitze werden für mögliche EU-Erweiterungen und/oder transnationale Listen in einem einheitlichen Europawahlkreis in Reserve gestellt (vgl. Tabelle).
Seit der letzten Europawahl wurde im Europäischen Parlament ein Vorschlag für Reformen mit dem Ziel erarbeitet, die europäische Bedeutung des Verfahrens stärker hervorzuheben und die Wahlbeteiligung der EU-Bürger an der Europawahl zu erhöhen. Der Parlamentsvorschlag wurde vom Rat der Europäischen Union nicht in allen Bereichen akzeptiert. Veränderungen des EU-Wahlrechts sind schwierig, da sie der Einstimmigkeit bedürfen und in manchen Mitgliedstaaten Verfassungsänderungen bedingen.
Nach dem Ratsbeschluss wurde im Europäischen Parlament im Juli 2018 eine Wahlrechtsnovelle beschlossen, die von den Mitgliedsstaaten in der nationalen Gesetzgebung umgesetzt werden muss. Die Aktualisierung des EP-Wahlrechts umfasst die Themen Sperrklauseln, Maßnahmen gegen doppelte Stimmabgabe, Austausch von Daten und Einrichtung nationaler Kontaktstellen zur Ermöglichung des europaweiten aktiven und passiven Wahlrechts, Anerkennung verschiedener Formen der Stimmabgabe (inklusive Internet, unter Wahrung des Wahlgeheimnisses und Schutz personenbezogener Daten), und die Adaption des Stimmzettels unter Anführung europäischer politischer Parteien.
Nicht alle angesprochenen Maßnahmen sind verbindlich umzusetzen, sondern stellen Richtlinien dar. Mit dem Ziel das Interesse der Wahlberechtigten an der Europawahl zu stärken wurden Bestrebungen für europaweite Spitzenkandidaten bereits 2014 teilweise umgesetzt, aber nicht von allen Mitgliedstaaten gleichermaßen unterstützt und an die Wähler kommuniziert. Die vom Europaparlament vorgeschlagene Senkung des Wahlalters für alle EU-Bürger auf 16 Jahre wurde bisher ebenso wenig eingelöst wie der Ruf nach Maßnahmen zur Stärkung der Rolle von Frauen. Auch die längere Zeit diskutierte Einführung von transnationalen Listen wurde bisher nicht verwirklicht.
Die Rolle sozialer Medien im Wahlkampf, gezielte Desinformation und die Reglung politischer Werbung im Internet werfen Fragen auf, die alle Mitgliedsstaaten betreffen und auch den neu gegründeten Europäischen Datenschutzrat beschäftigen.
Die Gesamtbeteiligung an der Europawahl ist zwischen 1979 und 2014 (Graphik BPB) von etwa 62 Prozent auf etwa 42.6 Prozent gesunken. Die Zahl der Mitgliedsstaaten hat sich im gleichen Zeitraum aber verdreifacht und die Zahl der Wahlberechtigten auf 340 Millionen erhöht. Für die gesamte Europawahl blieb die Teilnahme zwischen 2009 und 2014 weitgehend stabil; in Deutschland ist sie leicht gestiegen während sie in Österreich von 46 Prozent auf 45,39 Prozent leicht gesunken ist. Österreich liegt damit immer noch über dem europäischen Durchschnitt, doch Maßnahmen zur Wählerbildung und –motivation sind notwendig um die Teilnahme an der Europawahl in der Zukunft zu stärken. Das Europäische Parlament hat dafür die Initiative „Diesmal wähle ich“ ins Leben gerufen, die online und offline zu Aktivitäten und Informationskampagnen anregen und damit zu einer höheren Wahlbeteiligung beitragen soll.
Jedes Mitgliedsland ermittelt die nationalen Wahlresultate der Europawahl. Die zuständigen Behörden dafür können unterschiedlich sein. Ebenso ist es mit der Zuständigkeit für Beschwerden und Einsprüche. In der Regel sind hier Gerichte entscheidend – in Österreich der Verfassungsgerichtshof – in manchen Ländern ist aber auch das nationale Parlament die letzte Instanz, z.B. in Luxemburg.
Internationale Wahlbeobachter agieren auf der Basis von Einladungen nationaler Regierungen und Wahlbehörden als unabhängige und unparteiische Zeugen in nationalen Wahlprozessen. Je nach Format einer sogenannten Wahlbeobachtungsmission untersuchen und analysieren Experten die Wahladministration, die Wahlgesetzgebung, den Wahlkampf und die Mediensituation, besuchen Wahllokale am Wahltag, und beobachten die Umsetzung der Ergebnisse sowie mögliche Einsprüche und Beschwerdeverfahren. Ihre Beobachtungen werden auf der Basis internationaler Übereinkommen und guter Praktiken bewertet, die auf der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte beruhen. Nach der Wahl geben internationale Beobachter Empfehlungen für mögliche Reformen und machen in der Regel ihre Berichte öffentlich zugängig.
Nicht immer kommt es zur Entsendung einer vollen Wahlbeobachtungsmission mit einer großen Zahl von Beobachtern, die vor allem am Wahltag Wahllokale besuchen (Kurzzeitbeobachter) oder im Vorfeld in verschiedenen Regionen den Wahlkampf beobachten und Gespräche mit Vertretern politischer Parteien führen (Langzeitbeobachter). Oft kommen kürzere, kleinere Expertenmissionen zum Einsatz welche die Wahlgesetzgebung und –Administration im Detail analysieren, aber auch führende politische und zivilgesellschaftliche Akteure treffen.
Nein. Wahlbeobachter sind einem eigenen Verhaltenskodex (Code of Conduct) verpflichtet, der sie strikt daran gemahnt, politisch neutral zu bleiben und den Prozess nicht zu beeinflussen – sie dürfen unter keinen Umständen die Rolle der Wahldurchführenden einnehmen; diese obliegt allein nationalen Autoritäten. Das Nicht-Einmischungsprinzip gewahrt auch die Unabhängigkeit der Beobachter und soll ihre Urteilskraft stärken. Die wesentlichen internationalen Wahlbeobachtungsorganisationen haben sich zu einem einheitlichen Verhaltenskodex[4] verpflichtet, der analog dazu auch für nationale Wahlbeobachtungsorganisationen besteht[5].
Wahlbeobachtung ist kein neues politisches Instrument. Die erste bekannte internationale Wahlbeobachtungsmission fand 1857 – mit österreichischer Beteiligung – zur Beobachtung der Referenda in den Fürstentümern Wallachei und Moldau statt und bestand aus Beobachtern aus Österreich, Großbritannien, Frankreich, Preußen, Russland und der Türkei. Seit dem zweiten Weltkrieg wurden Wahlbeobachtungsmissionen unter der Leitung der Vereinten Nationen hauptsächlich in ehemaligen Kolonien und Territorien mit umstrittenem Zugehörigkeitsstatus durchgeführt.
Als regelmäßiges und intensiv genutztes Instrument gibt es internationale Wahlbeobachtungsmissionen erst seit dem Fall des Eisernen Vorhangs und der politischen Wende, die mit dem Jahr 1989 eingeleitet wurde. Die OSZE begann vermehrt Wahlprozesse in den neuen Staaten des ehemaligen Jugoslawien und der vormaligen Sowjetunion zu beobachten. Wahlbeobachtungsmissionen durch die Vereinten Nationen wurden auch zu so wegweisenden Wahlen wie zum Ende des Pol Pot Regimes in Kambodscha 1993, zum Ende des Apartheit-Regimes in Südafrika 1994, oder zum Referendum zur Unabhängigkeit Ost-Timors von Indonesien 1999 entsandt. Die EU betreibt internationale Wahlbeobachtung als außenpolitisches Instrument zur Förderung von Demokratie und Menschenrechten intensiv seit dem Jahr 2000.
Internationale Wahlbeobachtung ist in Europa vor allem durch drei Organisationen bekannt: die Europäische Union (EU), die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und den Europarat. Für die EU ist Wahlbeobachtung ein außenpolitisches Instrument im Sinne des Lissabon Vertrags zur Förderung von Demokratie und Menschenrechten. Je nach Wahlkalender und politischen Prioritäten werden jedes Jahr Wahlen oder Referenda beobachtet, jüngst zum Beispiel im Libanon, in Kolumbien oder Simbabwe.[6]
Anders als für die EU ist Wahlbeobachtung für die OSZE eine interne Angelegenheit. Auf der Basis der Kopenhagener Übereinkunft von 1990 entsenden die 57 OSZE Teilnehmerstaaten Wahlbeobachter in andere Mitgliedsländer. Solche Missionen werden vom OSZE Büro für Demokratische Institutionen und Menschrechte (ODIHR) in Warschau organisiert. Ein genauer Wahlkalender welche Wahlen von der OSZE/ODIHR beobachtet werden kann online eingesehen werden.[7]
Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats entsendet seit 1990 Wahlbeobachtungsmissionen zu Lokalwahlen in die 47 Mitgliedsländer des Europarats.[8] Die Vereinten Nationen beobachten Wahlen heute nur mehr in Ausnahmefällen und leisten vielmehr technische Unterstützung für Wahlprozesse. International gibt es auch noch andere Wahlbeobachtungsorganisationen, zum Beispiel das US-amerikanische Carter Center und regionale Organisationen wie die Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) und das Asiatische Netzwerk für Freie Wahlen (ANFREL).
Ja. Aus dem Kopenhagen Dokument der OSZE von 1990 leitet sich eine Verpflichtung ab, Wahlbeobachter aus anderen OSZE Staaten willkommen zu heißen. In den Medien sind vor allem Wahlbeobachtungsmissionen bekannt, die sich auf Länder außerhalb Europas oder in unmittelbarer EU Nachbarschaft konzentrieren. Für die OSZE ist Wahlbeobachtung in EU Mitgliedstaaten aber eine gängige Praxis. Die OSZE/ODIHR hat bereits Missionen in alle EU-Mitgliedsländer Staaten entsandt (siehe Tabelle). Es bedarf keiner ausdrücklichen Einladung, obwohl eine solche üblich ist.
Die OSZE/ODIHR hat auch eine Expertengruppe zur Beobachtung der Europawahl 2009 entsandt, die 15 Mitgliedsländer besucht und einen Bericht dazu vorgelegt hat.[9] Es ist eine stehende Empfehlung von OSZE/ODIHR, Paragraph 8 des Kopenhagen-Dokuments in allen EU-Mitgliedstaaten umzusetzen und nationale sowie internationale Wahlbeobachtung rechtlich als auch in der Praxis zu ermöglichen.
Bei der Beobachtung von Wahlen durch unabhängige Personen oder Gremien ist es wichtig, zwischen internationaler und nationaler Wahlbeobachtung zu unterscheiden. Während internationale Wahlbeobachtungsmissionen zum Instrumentarium außenpolitischer Praxis und zwischenstaatlicher Verpflichtungen gehören sind nationale Wahlbeobachter Teil des innerstaatlichen politischen Prozesses. Sie können parteiunabhängig als zivilgesellschaftlicher Kontrollmechanismus fungieren, ohne bestimmten Kandidaten oder Gruppierungen verpflichtet zu sein.
Methodologisch sind nationale und internationale Wahlbeobachtungen ähnlich; beide orientieren sich an Prinzipien, die von den Vereinten Nationen und den wichtigsten Wahlbeobachtungsorganisationen ratifiziert wurden. In vielen Ländern sind nationale Organisationen in der Lage, eine größere Zahl an Beobachtern zu mobilisieren als internationale Organisationen. Aufgrund der breiteren Präsenz haben nationale Wahlbeobachtungsmissionen auch die Möglichkeit, eine parallele Kalkulation der Wahlergebnisse vorzunehmen, um die Korrektheit des offiziellen Wahlergebnisses zu überprüfen. Dies hat in Ländern Lateinamerikas, Afrikas und Asiens zur unabhängigen Kontrolle von Wahlbehörden und deren Verlautbarung von Ergebnissen geführt, ist jedoch nicht immer notwendig.
Ein bekanntes Beispiel für eine nationale Beobachterorganisation ist NAMFREL auf den Philippinen, die durch die Mobilisierung tausender ziviler Beobachter 1987 gegen Wahlbetrug auftrat und zum Sturz General Marcos führte. Seither haben sich rund um den Globus viele solcher Organisationen entwickelt, die heute verstärkt auch digitale Kommunikationstechnologien nutzen. Ein europäisches Beispiel für eine solche Organisation ist das Europäische Netzwerk von Wahlbeobachtungsorganisationen (ENEMO).
Ja, aber die Bedingungen für nationale Wahlbeobachter in EU-Mitgliedsländern sind ebenso uneinheitlich wie die Bedingungen für internationale Wahlbeobachter. Eine wahlbeobachtung.org-Studie[10] auf der Basis von 200 OSZE/ODIHR-Berichten im Zeitraum 2002 bis 2017 hat gezeigt dass nur fünf EU-Mitgliedstaaten gesetzlich geregelte Bedingungen und Akkreditierungssysteme für nationale und internationale Wahlbeobachter besitzen.[11] Sieben weitere Mitgliedsländer haben einen gesetzlichen Rahmen und ein
Table 2. Legal framework regarding election observation in EU member states plus Iceland, Norway, Switzerland, and Turkey | |||||
Country | Lastmission[12] | Law Dom Obs[13] | Accr Dom Obs[14] | LawInt Obs[15] | AccrInt Obs[16] |
Austria | 2016 | OSCE only | OSCE only | ||
Belgium | 2014 | X | X | ||
Bulgaria | 2017 | X | X | X | X |
Croatia | 2015 | X | X | X | X |
Cyprus | 2016 | ||||
Czech Republic | 2013 | X | X | ||
Denmark | 2015 | ||||
Estonia | 2015 | X | X | ||
Finland | 2015 | X | X | X | X |
France | 2017 | ||||
Germany | 2013 | ||||
Greece | 2012 | ||||
Hungary | 2014 | X | X | ||
Iceland | 2016 | ||||
Ireland | 2016 | ||||
Italy | 2013 | ||||
Latvia | 2014 | ||||
Lithuania | 2016 | X | X | ||
Luxembourg | 2013 | X | X | ||
Malta | 2013 | ||||
Netherlands | 2017 | X | X | X | X |
Norway | 2015 | X | X | X | X |
Poland | 2015 | X | X | ||
Portugal | 2015 | ||||
Romania | 2016 | X | X | X | X |
Slovakia | 2016 | X | X | ||
Slovenia | 2011 | ||||
Spain | 2015 | ||||
Sweden | 2010 | ||||
Switzerland | 2015 | ||||
Turkey | 2017 | X | |||
United Kingdom | 2015 | X | X | X | X |
Akkreditierungssystem für internationale, aber nicht für nationale Wahlbeobachter.[17] In Estland können Wahlbeobachter beider Gruppen ohne einen gesetzlichen Rahmen akkreditiert werden. In der Slowakei ist Wahlbeobachtung auf den Wahltag und die Auszählung reduziert. In Deutschland und Schweden können Wahl und Auszählung von der Öffentlichkeit ohne gesetzliches Regelwerk für Wahlbeobachtung beobachtet werden (siehe Tabelle).
Ja, aber mit Einschränkungen. 2007 wurde die heimische Wahlgesetzgebung geändert, um eine Beobachtung der Wahl durch unabhängige Beobachter – jedoch nur seitens der OSZE – zu ermöglichen.
Die OSZE/ODIHR hat bisher viermal Beobachter zu österreichischen Wahlen entsandt: Eine Wahlbewertungsmission zur Bundespräsidentenwahl 2010, ein Wahlexpertenteam anlässlich der Nationalratswahl 2013, eine Wahlbewertungsmission zur Beobachtung der Wiederholung der Bundespräsidentenwahl 2016 und eine Wahlbewertungsmission zur Beobachtung der vorgezogenen Nationalratswahl 2017. Aufbauend auf den Erkenntnissen von 2010 und 2013 wurde 2016 und 2017 abermals festgestellt, dass solide Rahmenbedingungen und rechtliche Grundlagen für Wahlen bestehen, aber auch dass nicht alle früheren Empfehlungen umgesetzt wurden: Insbesondere solche, welche öffentliche Wahlinformationen, die Zusammensetzung der Wahlgremien, eine Vereinfachung der Kandidatenregistrierung, die Wahlkampffinanzierung, die Einschränkungen zu Beschwerden und Einsprüchen sowie die rechtlichen Hürden für nationale Beobachter betreffen.
Die Empfehlungen der OSZE wurden 2012 im Parteienfinanzierungsgesetz und 2015 mit der Änderung der Wahlgesetzgebung nur teilweise umgesetzt, etwa um festzulegen dass Briefwahlkarten bis Wahlschluss am Sonntag um 17 Uhr eingelangt sein müssen. Vorangegangene OSZE Missionen kritisierten auch Elemente im Wahlprozess, die sich im Urteil des Verfassungsgerichtshofes 2016 wiederfinden. Insofern ist der positive Effekt von internationalen Beobachtern zur Aufdeckung von Schwächen einer Wahlordnung offensichtlich. Dieses Instrument sollte im Sinne einer Stärkung der demokratischen Strukturen in Österreich für künftige Wahlen als Chance genutzt werden.
In Österreich gibt es noch keinen Präzedenzfall für die Mobilisierung nationaler Wahlbeobachter in großer Zahl – aus gutem Grund: Zivilgesellschaftliche Wahlbeobachter aus Österreich sind in der Wahlgesetzgebung nicht vorgesehen. Dies widerspricht internationalen Praktiken, denen sich die Republik Österreich im Rahmen internationaler und regionaler Vereinbarungen verpflichtet hat.
Nationale Wahlbeobachtung bietet die Chance einer parteiunabhängigen zivilgesellschaftlichen Teilnahme am politischen Prozess über den Wahlakt hinaus. Wie für internationale Wahlbeobachtungsmissionen stellen internationale und regionale Verpflichtungen dabei die Untersuchungsbasis dar, wie etwa der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) der Vereinten Nationen (UN ICCPR), das Kopenhagen Dokument der OSZE, sowie der „Code of Good Practice in Electoral Matters“ der Venedig Kommission des Europarats. Auf Grund ihres Wissens und Erkenntnissen können nationale Wahlbeobachter relevante Empfehlungen für den österreichischen Wahlprozess formulieren und diese auch mit den internationalen Wahlexperten der OSZE diskutieren.
Die Anerkennung nationaler Wahlbeobachtung und der Zugang von nationalen Beobachtern zu Wahllokalen sind in Österreich gesetzlich (noch) nicht vorgesehen. Nationale Beobachter können aber auf der Basis von Interviews – mit Vertretern der Wahladministration, von politischen Parteien, Verfassungsexperten und Internationalen Nicht-Regierungs-Organisationen (INROs) – einen eigenen Bericht mit Empfehlungen vorlegen und damit zum öffentlichen Meinungsbildungsprozess beitragen. Eine Mobilisierung einer größeren Zahl von zivilen Wahlbeobachtern, mit eigener Organisationsstruktur und der Verwendung neuer Technologien und sozialen Medien gibt es derzeit nicht, könnte aber in der Zukunft erwogen werden. Nicht zuletzt setzt nationale Wahlbeobachtung in Österreich auch ein gutes Beispiel für Länder mit weniger ausgeprägter demokratischer Praxis.
Bereits vor der Nationalratswahl 2013 hat sich eine Arbeitsgemeinschaft österreichischer Wahlbeobachter mit internationaler Wahlbeobachtungserfahrung gebildet, um durch Empfehlungen Abweichungen von internationalen Verpflichtungen aufzuzeigen und zur Verbesserung des österreichischen Wahlsystems und Wahlprozesses beizutragen. Seit dem Wahljahr 2016 hat wahlbeobachtung.org seine Aktivitäten intensiviert, einen Vorschlagskatalog mit Reformempfehlungen für österreichische Wahlprozesse vorgelegt, Diskussionsveranstaltungen organisiert und einschlägig publiziert. Für “hervorragende Arbeiten und realisierte Initiativen im Bereich der bürgerschaftlichen Bildung” hat der Verein den Barbara-Prammer Preis 2017 zugesprochen bekommen. Das Team von wahlbeboachtung.org stellt laufend weiterführende Informationen in deutscher und englischer Sprache auf der Webseite bereit. Am 13. September 2018 präsentiert wahlbeobachtung.org auf Einladung des Nationalratspräsidenten zusammen mit OSZE/ODIHR Empfehlungen für Wahlreformen im Parlament.[18]
[1] Die enthaltenen Informationen wurden von wahlbeobachtung.org zusammen gestellt und editiert und beruhen neben eigenen Recherchen u.a. auf den folgenden Quellen: Österreichisches Bundesministerium Für Inneres, Europäisches Parlament – Wissenschaftlicher Dienst und Verbindungsbüro in Österreich, OSZE/ODIHR, Deutsche Bundeszentrale für Politische Bildung, und Wikipedia.
[2] In der Folge wird aus Gründen der Lesbarkeit keine gendersensitive Schreibweise verwendet. Die Begriffe Beobachter, Wähler, Kandidaten etc. beziehen immer auch Beobachterinnen, Wählerinnen, Kandidatinnen etc. mit ein.
[3] Infolge einer Reform des EU-Wahlrechts sollten alle Mitgliedsländer mit über 26 Sitzen bis spätestens 2024 eine Sperrklausel zwischen 2 % und 5 % einführen; dies betrifft Deutschland und Spanien.
[4] Declaration of Principles for International Election Observation and Code of Conduct for International Election Observers, United Nations, New York, 2005
[5] Declaration of Global Principles for Non-partisan Election Observation and Monitoring by Citizen Organisations and Code of Conduct for Non-partisan Citizen Election Observers and Monitors, United Nations, New York, 2012
[6] Siehe: http://eeas.europa.eu/topics/election-observation-missions-eueoms/421/election-observation-missions-eueoms_en
[7] Siehe: http://www.osce.org/odihr/elections
[8] Siehe: https://www.coe.int/en/web/congress/observation-des-elections
[9] OSCE/ODIHR Expert Group Report on European Parliament Elections, 4-7 June 2009
[10] Lidauer, Michael; O’Rourke, Iris; Rabitsch, Armin (2017): Mapping Legislation for Citizen and International Election Observation in Europe: A Comparative Analysis on the Basis of OSCE/ODIHR Reports, in: Nordic Journal of Human Rights (NJHR) – Special Issue on International Election Observation (peer reviewed).
[11] Bulgarien, Kroatien, Finnland, Niederlande und Rumänien sowie Vereinigtes Königreich (mit Einschränkungen)
[12] Last mission, including NAMs.
[13] Law regulating domestic election observation.
[14] Accreditation procedures for domestic election observation.
[15] Law regulating international election observation.
[16] Accreditation procedures for international election observation.
[17] Belgien, Litauen, Luxemburg, Österreich (mit Einschränkungen), Polen, Tschechische Republik und Ungarn
[18] Wahlrechtsreform. Austausch von Beobachtungen und Vorschlägen. 13 September 2018, Parlament in der Hofburg. Wien.